Seit dem 01.08.2013 garantiert der Gesetzgeber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Ab dem Alter von 3 Jahren hat das Kind einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Mit dieser Regelung des Betreuungsplatzanspruches für Kinder bereits ab dem vollendeten ersten Lebensjahr wollte der Gesetzgeber die gesteigerten Ansprüche junger Familien im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf berücksichtigen.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung besteht eine unbedingte Pflicht zur Gewährung eines Betreuungsplatzes. Die Kommunen dürfen Anträge auf Gewährung von Betreuungsplätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht ablehnen. Jegliche denkbaren Einwände der Kinderbetreuungseinrichtungen sind zu prüfen. Es ist daher möglich, den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gerichtlich geltend zu machen.
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